Gasthausbesuch

Das Jugendschutzgesetz legt fest, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 der Aufenthalt in Gaststätten nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten erlaubt werden darf.
Dies gilt nicht,  | wenn du eine Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe besuchst,
|  | wenn du auf Reisen bist oder
|  | wenn du die Gaststätte aufsuchst, um ein Getränk oder eine Mahlzeit zu dir zu nehmen. Dies ist dir jedoch nur in der Zeit zwischen 5 und 23 Uhr gestattet.
|  | Wenn du zwischen 16 und 18 Jahre alt bist, ist für dich ohne Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten ein Gaststättenbesuch nur in der Zeit von 5 bis 24 Uhr erlaubt. |
In Gaststätten, die als Nachtbar, Nachtclub oder ähnlicher Vergnügungsbetrieb geführt werden, ist für Kinder und Jugendliche der Zutritt grundsätzlich verboten.
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