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Gasthausbesuch

Das Jugendschutzgesetz legt fest, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 der Aufenthalt in Gaststätten nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten erlaubt werden darf.

 

Dies gilt nicht,

wenn du eine Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe besuchst,
wenn du auf Reisen bist oder
wenn du die Gaststätte aufsuchst, um ein Getränk oder eine Mahlzeit zu dir zu nehmen. Dies ist dir jedoch nur in der Zeit zwischen 5 und 23 Uhr gestattet.
Wenn du zwischen 16 und 18 Jahre alt bist, ist für dich ohne Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten ein Gaststättenbesuch nur in der Zeit von 5 bis 24 Uhr erlaubt.

 

In Gaststätten, die als Nachtbar, Nachtclub oder ähnlicher Vergnügungsbetrieb geführt werden, ist für Kinder und Jugendliche der Zutritt grundsätzlich verboten.