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Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten

Bist du vor dem Gesetz noch ein Kind, darfst du dich in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht an allgemein zugänglichen Orten aufhalten. Als allgemein zugängliche Orte gelten zum Beispiel Straßen oder Bahnhöfe.

 

Für Jugendliche gilt dieses Verbot in der Zeit von 24.00 Uhr bis 5.00 Uhr. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn du einen triftigen Grund hast, dich noch zu so später Stunde auf besagten Plätzen aufzuhalten. Solche Gründe wären beispielsweise, dass du besonders früh oder spät zur Ferienarbeit fahren musst oder dass ein Bus von einer (erlaubten) Veranstaltung nicht früher nach Hause fährt.