EinrichtungenNewsKontaktInfoImpressumSitemapSuche
BeratungSchuleBerufeLiebeFreizeit

 
 


Die Einberufung

Ein Auszug aus www.zivildienst.de

 

Der Zivildienst kann nur in einer anerkannten Zivildienststelle (ZDS) abgeleistet werden. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es ca. 40.000 Zivildienststellen mit mehr als 188.000 Zivildienstplätzen. Die meisten dieser Zivildienstplätze sind bei den Wohlfahrtsverbänden eingerichtet.

 

Mit dem Anerkennungsbescheid erhält jeder Kriegsdienstverweigerer das Merkblatt "Wichtige Hinweise für anerkannte Kriegsdienstverweigerer", das u.a. auch Anschriften von Verwaltungsstellen enthält, die bei der Suche nach einem Zivildienstplatz behilflich sind. Es ist auch möglich, sich unmittelbar an eine Einrichtung zu wenden, bei der Zivildienstleistende tätig sind. Eine Einberufung ist nicht nur am Heimatort möglich, sondern im gesamten Bundesgebiet. Viele Zivildienstpflichtige nutzen den Zivildienst als Chance, sich z.B. am künftigen Studien- oder Ausbildungsort einzuleben oder einfach eine neue Stadt und Umgebung kennenzulernen.

 

Wer also seinen Zivildienst fern der Heimat ableisten will, sollte sich an die regional zuständige Verwaltungsstelle der Wohlfahrtsverbände oder eine Zivildienstgruppe des Bundesamtes wenden.

 

Grundsätzlich hat ein Zivildienstpflichtiger keinen Anspruch auf die Einberufung zu einer bestimmten Dienststelle, auf eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Termin. Wenn aber keine wichtigen Gründe (z.B. Verwendungsausschlüsse oder eine vorherige Tätigkeit in der Einrichtung) gegen die Einberufung sprechen, wird dem Einberufungswunsch im Regelfall gefolgt.

 

Werden sich der Zivildienstpflichtige und die Zivildienststelle einig, so unterschreiben beide einen Einberufungsvorschlag, der dann von der Zivildienststelle über die Verwaltungsstelle an das Bundesamt geschickt wird.

 

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer können nur durch das Bundesamt für den Zivildienst einberufen werden. Es besteht nicht die Möglichkeit, seinen Zivildienst ohne Einberufungsbescheid durch das Bundesamt abzuleisten. Wer sich nicht selbst eine Dienststelle sucht, wird durch das Bundesamt auf einen freien Platz einberufen, ohne dass es noch eine Gelegenheit gibt, auf Zeitpunkt, Ort und Tätigkeit einzuwirken.